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TIPP 1 ZUR WOHNBAUFÖRDERUNG ...

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0662-825682



Immer zu Preisen, die man sich leisten kann!
Die ideale Basis für einen neuen Lebensabschnitt und eine glückliche Zukunft ...

Wir beraten optimal und betreuen unsere Kunden in allen Bereichen. Von der Finanzierung bis zur Erfüllung individueller Wünsche am Bau.


WER?
- volljährige
- österreichische Staatsbürger
- mit mindestens 2-jährigem Hauptwohnsitz im Land Salzburg
- zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bei Wohnbedarf
- sowie der Verpflichtung die Rechte an der bisherigen Wohnung
– sowie an sonstigen Wohnungen
– binnen 6 Monaten aufzugeben
- bei einem höchstzulässigen Haushaltseinkommen (je nach Familiengröße gestaffelt)

WAS?
- 1 Person: 55 qm
- 2 Personen: 65 qm
- 3 Personen oder 1 Person + Kind: 80 qm
- 4 Personen oder wachsende Fam: 90 qm
- für jede weitere nahest. Person: +10 qm

WIEVIEL?
- Basisförderung:
o Stadt Salzburg: € 2000,-- pro qm Wohnfläche
o andere Gemeinden im Land Salzburg: € 1750,-- pro qm Wohnfläche

- Mindesteigenmittel: 10 – 25 % der Fördersumme


TIPP 2 ZU ENERGIESPARPUNKTEN ...

Zusätzlich zur Basisförderung gibt das Land noch Förderungen bei der Nutzung erneuerbarer Energien und entsprechender Wärmedämmung und Heizung.
Diese betragen pro Energiesparpunkt und m² € 15,--
MYSLIK ist in seiner Bauweise ganz besonders bemüht, diesen Themen Rechnung zu tragen und richtet sich bei der Auswahl des Heizungssystems danach. Vorrang wird auch erneuerbaren Energiequellen wie Solar und Photovoltaik gegeben.


TIPP 3 - NEUES WEG: WICHTIGE ÄNDERUNGEN AUS SICHT DES KONSUMENTEN
Das neue WEG 2002 ist keine Novelle sondern ein völlig neu gestaltetes Gesetz und trat mit 1.7.2002 in Kraft. Folgende Punkte sind ganz besonders hervorzuheben:
- Verpflichtung des Hausverwalters zur Führung eines auf die Eigentümergemeinschaft lautenden Sonderkontos (ab 1.1.2003)
- zwingende Wohnungseigentumsbegründung an der gesamten Liegenschaft
- vorläufiges Wohnungseigentum des Alleineigentümers („Vorratsteilung“)
- Wohnungseigentumsbegründung auch an Substandardwohnungen
- Wohnungseigentumsbegründung auch an KFZ-Abstellplätzen (ermöglicht gesonderten Verkauf nach 3jähriger Wartefrist für Hausfremde)
- Zubehörwohnungseigentum an Räumlichkeiten die mit dem Wohnungseigentumsobjekt nicht baulich verbunden sind (Keller, Dachböden)
- Wohnungseigentumsbegründung durch Klage auf Einverleibung
- Wohnungseigentumsbegründung im Teilungsverfahren auch auf Antrag des Klägers
- Abweichung des Planmaßes vom Naturmaß um nicht mehr als 3 %
- gerichtliche Nutzwertfeststellung
- Möglichkeit der Eigentümerpartnerschaft (zwei natürliche Personen – Lebensgemeinschaft, und nicht nur Ehegatten)
- Möglichkeit der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (EEG) zum Zweck gemeinschaftlichen Wohnungseigentumserwerbs
- eine Benützungsregelung wird - unabhängig von der Eintragung ins Grundbuch – durch den Wechsel des Wohnungseigentümers nicht berührt.
- die Eigentümergemeinschaft hat Rechtsfähigkeit
- Möglichkeit der Bestellung eines Eigentümervertreters als Ansprechpartner für den Hausverwalter
- Verpflichtung zur Eigentümerversammlung mindestens alle 2 Jahre
- Willensbildung bei Eigentümerversammlung oder mittels Umlaufbeschluss
- Möglichkeit der Ausschließung eines Miteigentümers wegen schädigenden Gebrauchs oder Strafhandlung gegen Wohnungseigentümer oder Hausbewohner